AGB

ENGEL WELLNESS

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Geltungsbereich
    1. Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
    2. Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.
  2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
    1. Der Besteller erhält von dem Lieferer eine Abschrift des Vertragsdokuments, das von den Vertragsschlie- ßenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben Die Leistungssätze des Lieferers sind Bestandteil des Angebotes und diesem beigefügt. Mit der Annahme des Angebotes durch den Besteller werden die Leistungssätze Vertragsinhalt. Die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags kann auch per E-Mail oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen, wenn der Besteller dem zugestimmt hat.
    2. Unser Personal ist nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.
    3. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, bleiben vorbehalten, soweit sie für den Besteller zumutbar
    4. Der Stromverbrauch zum Betrieb der Kaufsache hängt unter anderem von dem Ort der Aufstellung der Kaufsache, den Witterungsbedingungen und den Nutzungsgewohnheiten des Nutzers der Kaufsache Ein bestimmter oder ungefährer Stromverbrauch kann daher nicht zugesichert werden

III. Preise

  1. Die im Angebot des Lieferers genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk, ohne Montage. Sollte sich der Preis erhöhen, so ist vom Besteller der höhere Preis zu bezahlen, sollte sich der Preis verringern, so ist der Lieferer zur Preissenkung verpflichtet.
  2. Sollte eine Preiserhöhung stärker ausfallen als die Erhöhung der Lebenshaltungskosten, so ist der Besteller zum Rücktritt
  3. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten werden zusätzlich und gesondert
  4. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers werden zusätzlich berechnet.
  5. Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten technische Schwierigkeiten herausstellen, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, ist der Lieferer berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu
  6. Zahlungsbedingungen
  7. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart Skontoabzug wird nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt.
  8. Die Zahlung erfolgt per bankbestätigtem Scheck, per Überweisung oder bar bei Anlieferung. Ausnahme- regelungen können nur vorab und schriftlich vereinbart Für den Fall, dass diese Bedingungen vom Besteller nicht erfüllt werden können, ist das Lieferpersonal oder deren beauftragte Personen angewiesen, den, oder die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers dem Lieferer zurückzubringen und nach Termin-absprache dem Besteller erneut anzuliefern.
  9. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, so beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  10. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen/ Schäden oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen.
  11. Liefer- und Leistungsfristen
    1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich bestätigt In der Auftragsbestätigung wird dem Besteller der exakte Liefertermin (ca. Datum) mitgeteilt.
    2. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss
    3. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit Über die Änderungen oder Ergänzungswünsche erhält der Besteller ebenfalls eine schriftliche Bestätigung, in der auch der neue Liefertermin (ca. Datum) bezeichnet wird.
    4. Wird eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes, den der Lieferer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Besteller verpflichtet dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder – sofern dem Besteller aus Verspätung ein Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von 1/2% bis zur Höhe von im ganzen 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen, das infolge der Verspätung nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen, es sei denn, dass den Lieferer Vorsatz oder Fahrlässigkeit trifft. Weitere Voraussetzungen für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Lieferer sie mit der im kaufmännischen Rechtsverkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
    5. Die Frist verlängert sich angemessen, wenn unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Hindernisse eintreten, die vom Lieferer nicht beeinflussbar sind, B Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Dies gilt auch, wenn der Lieferer sich in Verzug befindet oder wenn solche Umstände bei Unterlieferanten auftreten. Der Lieferer wird den Besteller über das Vorhandensein derartiger Hindernisse unterrichten.
    6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm nach Ablauf eines Monates nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 1% des Wertes der eingelagerten Ware für jeden Monat Nach Ablauf eines Monats nach dem vereinbarten Liefertermin bzw. nach angezeigter Lieferbereitschaft wird der Restbetrag bzw. der gesamte Kaufpreis fällig. Nach einem Zeitraum von 3 Monaten nach angezeigter Lieferbereitschaft werden dem Besteller Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Gesamtkaufpreises pro Monat angerechnet.
    7. Enthält ein Auftrag keine Terminangabe, so hat der Besteller Lieferungen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Lieferungsbereitschaft des Lieferers Die Durchführung von Arbeiten ist vom Besteller innerhalb einer Frist von drei Monaten zu ermöglichen.
    8. Sollte Ihnen die Abnahme des Whirlpools zum vereinbarten Termin nicht möglich sein, wird der Rechnungsbetrag 30 Tage danach zur Zahlung fällig. Für darüber hinausgehende Lagerzeiten werden Euro 61,00 € pro angefangenem Kalendermonat
    9. Kommt der Besteller seinen vertraglich festgelegten Pflichten, insbesondere der Abnahme der Kaufsache nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu Diesen kann der Lieferer nach Gewinnausfall und bereits entstandenen Kosten berechnen oder pauschal 20% der Auftragssumme ohne Nachweis fordern. Dem Besteller wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger (Abweichung von etwa 10 %) als die Pauschale.
    10. Ist Lieferung auf Abruf oder nach Baufortschritt vereinbart, hat der Besteller den Lieferer spätestens drei Wochen vor dem in Betracht kommenden Liefer- oder Leistungszeitpunkt hierüber zu
    11. Höhere Gewalt oder bei der Verkäuferin oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die die Verkäuferin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegensatnd zum vereinbarten oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in den V/2. genannten Termine und Fristem um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zueücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
    12. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Verkäuferin für den Käufer zumutbar

 

  1. Sofern die Lieferung der Kaufsache geschuldet ist, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass der Weg zum zuvor definierten Stellplatz der Kaufsache frei begehbar ist.
  2. Gefahrübergang bei Lieferungen
  1. Die Gefahr geht mit der Absendung, h. mit der Übergabe an die den Transport ausführende Person/ Firma oder Abholung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder Anlagen in zerlegtem Zustand. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, so geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher den Besitz der gekauften Sache erlangt oder sich in Annahmeverzug
  3. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Ist der Besteller Verbraucher, so erfolgt der Versand auf Gefahr des Lieferers. Mangels anderer Vereinbarungen wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Die Verpackung wird preisgünstigst berechnet und geht zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung ist auf Verlangen vom Lieferer zurückzunehmen. Der Lieferer ist nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schaden irgendwelcher Art verpflichtet.
  4. Soweit die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist, tritt bereits jetzt der Lieferer seine sämtlichen bestehenden Ansprüche aus dem Speditionsvertrag an den Besteller zwecks etwaiger Schadensregulierung ab.

VII. Sonderbestimmungen für Montage

  1. Vorbereitungs- und vom Lieferer nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Verzögert sich die Montage bzw. die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer Anlage durch Umstände, die im Einfluss-bereich des Bestellers liegen, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten, z.B. für Lagerung, Wartezeiten und zusätzlich erforderlich werdende Fahrt-, Fahrzeit- und Transportkosten zu tragen.
  2. Sollten Behörden Folgeprüfungen oder Revisionen fordern, so fallen die Kosten hierfür dem Besteller Der Besteller ist ferner verpflichtet, erforderliche Anmeldungen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Dies gilt insbesondere für Baugenehmigungen, sowie Abwasservorschriften.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäfts- verbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
  2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
  3. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorgenannten Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
  5. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  6. Ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer nach seiner Wahl unentgeltlich Ersatz zu liefern oder Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Mängelrügen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme schriftlich geltend zu machen. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, so gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die Vorschriften des
  • 438 BGB.
  1. Für Mängel, die auf folgenden Gründen beruhen, wird keine Haftung übernommen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch bei Mitverschulden des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen: Nichtbeachtung der Vorschriften des Lieferers oder der Vorschriften des Herstellers über Einbau, Inbetrieb-nahme, Gebrauch und Betrieb, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Behandlung, sowie Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund, die dem Lieferer nicht bekannt Ferner übernimmt der Lieferer keine Haftung, wenn er auf Verlangen des Bestellers Teile eingebaut hat, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, und er den Besteller darauf hingewiesen hat.
  2. Weitergehende Ansprüche, wie Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Mitverschulden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Lieferers Ausgenommen hiervon sind Verletzungen von vertragswesentlichen Pflichten des Lieferers.
  3. Der Besteller darf Zahlungen mit der Begründung, dass Mängel vorhanden seien nicht zurückbehalten Aufrechnung gegen unsere Forderungen erklären. Der pauschale Einbehalt eines gewissen Prozentsatzes der geschuldeten Zahlung wegen eventuell bestehender Mängel ist ausgeschlossen.
  4. Bei Mängel an Fremderzeugnissen hat der Besteller, der nicht Verbraucher ist, zunächst den Hersteller der Fremderzeugnisse in Anspruch zu Zu diesem Zweck tritt ihm der Lieferer die ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller der Fremderzeugnisse ab. Beseitigt der Hersteller die Mängel nicht in angemessener Zeit, lebt die Haftung des Lieferers wieder auf.
  5. Nur in dringenden Fällen, hat der Besteller dem Lieferer die zur Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit in Abstimmung mit dem Lieferer zu gewähren. Andernfalls ist der Lieferer von der Mängel-haftung Nur in dringenden Fällen in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Der Lieferer ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
  6. Durch ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene, unsachgemäße Änderungen oder Instand-setzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte wird die Haftung für die hieraus entstehenden Folgen
  7. Ansprüche gegen Erfüllungsgehilfen des Lieferers sind wie Ansprüche gegen den Lieferer
  8. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch, vor oder nach Vertragsabschluss liegende Vorschläge, Beratungen sowie andere vertragliche Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes entstanden
  9. Unmöglichkeit der Lieferungen oder Leistungen
    1. Bei vollständiger und teilweiser Unmöglichkeit der Lieferung ist ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
    2. Wird die Lieferung oder Leistung durch unvorhergesehene Hindernisse im Sinne von 5, die vom Lieferer nicht beeinflussbar sind, unmöglich, so wird der Lieferer von seinen Verpflichtungen frei.
    3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
    4. Sonstige Schadensersatzansprüche
  10. Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung (§§ 280 BGB), aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungs- gehilfen.
  11. Von dem Ausschluss des Schadensersatzanspruchs sind solche Verletzungen ausgenommen, die wesentliche Vertragspflichten betreffen. Insofern sind die Schadensersatzansprüche auch bei Fahrlässigkeit gegeben.

XII. Gerichtsstand

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers nach seiner Wahl, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Es gilt auch ausschließlich deutsches Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. 7.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB I. I. S. 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB I. I. 868) ist ausgeschlossen.

XIII. Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsabreden oder -bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Stand: Mai 2024